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FINMA Unterstellung Schweizer Vermögensverwalter – Praktische Aspekte

Das neue Aufsichtsregime des Finanzdienstleistungsgesetzes («FIDLEG») und des Finanzinstitutsgesetzes («FINIG»), dem sich unabhängige Vermögensverwalter der FINMA unterstellen müssen, ist seit rund einem Jahr in Kraft. Einige praktische Aspekte zum Bewilligungsgesuch werden nachfolgend erläutert. 

Wann soll das Bewilligungsgesuch eingereicht werden? 

Wann das Bewilligungsgesuch einzureichen ist, hängt vom Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit ab. Vermögensverwalter, welche die Geschäftsaufnahme dieses Jahr (2021) planen, müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Aufsichtsorganisation anschliessen und die Bewilligung der FINMA erhalten. Vermögensverwalter, welche die Geschäftstätigkeit im Jahre 2020 aufnahmen, mussten der FINMA unverzüglich Meldung erstatten und das Bewilligungsgesuch ist bis zum 6.07.2021 bei der FINMA einzureichen. Vermögensverwalter, welche schon vor dem 1.1.2020 tätig waren, müssen das FINMA Gesuch erst Ende 2022, vor dem 31.12.2022 einreichen. 

Im Unterschied zum FINIG sieht das FIDLEG für die meisten seiner Pflichten (Verhaltenspflichten, Kundenklassifizierung, organisatorische Pflichten, etc.) aber eine kürzere Übergangsfrist bis Ende dieses Jahres vor. Wird das Bewilligungsgesuch nun vom Vermögensverwalter erst Ende 2022 eingereicht, weiss er erst anfangs 2023 ob a) die unterbreitete Organisation tatsächlich bewilligungsfähig ist und b) die FIDLEG Pflichten im Jahre 2022 richtig eingeführt und umgesetzt wurden. Um diese Unsicherheiten zu beseitigen, sollten Vermögensverwalter mit der Gesucheingabe nicht zuwarten, sondern eine angemessene Organisation mit entsprechendem Weisungswesen erarbeiten, damit das Gesuch baldmöglichst der FINMA bzw. der Aufsichtsorganisation zur Prüfung eingereicht werden kann. 

Brauche ich einen Berater für das Bewilligungsgesuch? 

Vermögensverwalter mit einfachen und klaren Strukturen brauchen nur wenig Fachberatung für eine erfolgreiche Unterstellung. Die FINMA und die Aufsichtsorganisationen haben viel Vorarbeit geleistet. Das Bewilligungsgesuch ist als Fragebogen (inkl. Beilagen) ausgestaltet und kann bequem auf der von der FINMA bereitgestellten Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) ausgefüllt werden. Viele Fragen sind zudem selbsterklärend und brauchen kein besonderes Fachwissen. 

Viele Vermögensverwalter sind aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung und der Zusammenarbeit mit Schweizer Depotbanken mit den entsprechenden Regulierungen und gesetzlichen Vorgaben schon bestens vertraut. Neu sind eigentlich «nur» die Vorgaben zur angemessenen Betriebsorganisation, welche, in Abhängigkeit zum Betriebsrisiko, eine sorgfältige Corporate Governance sicherstellen. Aber auch diese Vorgaben können zumeist mit dem bestehenden Personal und entsprechendem Risikomanagement/Weisungswesen mit einem vernünftigen Aufwand erfüllt werden. Häufig reicht ein einfaches internes Kontrollsystem (Kontrollmatrix) und ein überschaubares und der effektiven Tätigkeit des Vermögensverwalters angepasstes Weisungswesen (Weisungen für Anlageprozess, Risikomanagement/interne Kontrollen, Compliance/Geldwäscherei, FIDLEG Verhaltensegeln) bereits aus. Jedoch sollten nicht einfach Musterweisungen übernommen werden, da dabei die Gefahr besteht, dass die darin enthaltenen Aufgaben und Kontrollen nicht gelebt werden, was die Revision beanstanden würde. Die bestehenden Vermögens- oder Anlageberatungsverträge haben auch weiterhin ihre Gültigkeit und allenfalls noch nicht geregelte, neue Pflichten können teilweise mittels zusätzlicher Formulare (Opting-in/out, Kundensegmentierung, Risikoprofil) erfüllt werden. 

Für Vermögensverwalter mit komplexeren Strukturen oder erhöhtem Geschäftsrisiko ist jedoch eine frühzeitige Hinzunahme eines Spezialisten auf jeden Fall angezeigt. Für solche Strukturen muss frühzeitig analysiert werden, ob der Betrieb bewilligungsfähig ist und wenn ja, wie die neuen bzw. erhöhten Anforderungen (griffiges Weisungswesen mit klarer Funktionszuteilung, stringente Prozessabläufe, getrennte Kontrollinstanz, unabhängiger Verwaltungsrat, Geschäftsführung aus mindestens zwei Personen, etc.) sinnvoll und kosteneffizient umgesetzt werden können. 

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 

Keiner Bewilligung der FINMA bedürfen Vermögensverwalter, welche (i) das Vermögen von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten oder (ii) die Tätigkeit nicht gewerbsmässig ausführen (z.B. Bruttoertrag kleiner als CHF 50’000; weniger als 20 Kunden; verwaltetes Vermögen weniger als CHF 5 Mio.). Weiterhin ausgenommen ist auch der klassische Anlageberater, der lediglich Anlageempfehlungen abgibt und diese nicht selber umsetzt. Der Anlageberater muss sich aber im neu geschaffenen Beraterregister eintragen lassen, sofern er selber oder der Vermögensverwalter, für den er tätig ist, nicht einer prudentiellen Aufsicht untersteht. 

Fazit 

Vermögensverwalter mit einfachen Strukturen erfüllen viele Bewilligungsvorgaben schon – da ist die FINMA Unterstellung für sie keine Hexerei. 

Vor Eingabe der Bewilligung lohnt es sich aber für Vermögensverwalter mit komplexeren Strukturen, die eigene Struktur und Betriebsorganisation nochmals genau zu überdenken und zu entscheiden, ob die Geschäftstätigkeit angepasst werden müsste oder ob er sich zum Beispiel mittels Kooperation einem bestehenden Bewilligungsträger anschliessen möchte.

Autoren: Dominik Speich und Jürg Locher