Caplex Fidleg

Die Uhr tickt für Kundenberater gemäss FIDLEG!

Die FINMA hat per 20. Juli 2020 die erste Registrierungsstelle für Kundenberater zugelassen (die BX Swiss AG). Eintragungspflichtige Kundenberater müssen sich daher bis zum 19. Januar 2021 in einem anerkannten Beraterregister eintragen lassen.

Was ist das Beraterregister?

Das Beraterregister ist ein öffentlich einsehbares Register, in welches sich gewisse Kundenberater von in- und ausländischen Finanzdienstleistern eintragen müssen. Kundenberater von Schweizer Finanzdienstleister, die nicht gemäss Art. 3 FINMAG beaufsichtigt werden, und von ausländischen Finanzdienstleister dürfen gemäss Art. 28 FIDLEG ihre Tätigkeit nur und erst ausüben, sofern sie in diesem Beraterregister eingetragen sind. Eintragungspflichtig ist aber nur der Kundenberater selbst, d.h. die natürliche Person. Juristische Personen können nicht eingetragen werden.

Mit der Registrierung im Beraterregister soll einerseits sichergestellt werden, dass sich Kundenberater ihrer Verpflichtungen bewusst sind und die Kunden sorgfältig beraten. Andererseits soll das Beraterregister dem Kunden die Kontrolle über die berufliche Qualifikation ihres Kundenberaters ermöglichen. Die Registrierung führt aber zu keiner prudenziellen und laufenden Aufsicht sowie dementsprechend auch zu keiner aufsichtsrechtlichen Prüfung durch die FINMA oder einer anderen Behörde. 

Wer gilt als Kundenberater und ist eintragungspflichtig?

Gemäss Art. 3 lit. e FIDLEG werden als Kundenberater diejenigen Personen qualifiziert, die im eigenen Namen (im Falle eines Einzelunternehmens) oder im Namen eines Finanzdienstleisters eine Finanzdienstleistung (wie etwa Anlageberatung, Vermögensverwaltung oder Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen) anbieten oder erbringen. Mit dem Wegfall der FINMA Vertriebsträgerlizenz per Ende 2019 müssen sich somit auch alle Vertriebs- und Platzierungsagenten von kollektiven Kapitalanlagen im Beraterregister eintragen lassen, es sei denn das Finanzinstitut ist oder wird der FINMA unterstellt (z.B. als Verwalter von Kollektiv- oder Individualvermögen). Nicht eintragungspflichtig sind jedoch Mitarbeiter von Finanzdienstleistern ohne Kundenkontakt oder Mitarbeiter, die die Finanzdienstleistung lediglich in untergeordneter Weise unterstützen, zum Beispiel im Backoffice arbeiten oder administrative Tätigkeiten für den Kundenberater ausführen (z.B. Sales-Administration).

Wichtig zu erwähnen ist, dass Kundenberater von prudenziell beaufsichtigten inländischen Finanzdienstleistern von der Eintragungspflicht ausgenommen sind. Damit sind insbesondere die Kundenberater von Banken und Wertpapierhäusern aber auch von Vermögensverwaltern gemeint. Befreit von der Eintragungspflicht sind zudem auch Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, die im jeweiligen Herkunftsland bereits einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, sofern sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Was müssen die Kundenberater für die Eintragung erfüllen?

Für die Eintragung in das Beraterregister müssen die eintragungspflichtigen Kundenberater gemäss Art. 6 FIDLEG folgende Voraussetzungen erfüllen:  

  • sie müssen hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln gemäss FIDLEG besitzen;
  • sie müssen über das notwendige Fachwissen für die Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen;
  • sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen oder eine gleichwertige Sicherheit leisten;
  •  sie müssen selbst oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, muss einer Ombudsstelle angeschlossen sein.

Zudem kann die Eintragung verweigert werden, wenn der Kundenberater strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen im Strafregister eingetragen ist oder gegen den ein Tätigkeits- oder ein Berufsverbot aufgrund der Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften gemäss Art. 33 FINMAG vorliegt.

Da die Eintragungsvoraussetzungen dauerhaft eingehalten werden müssen, sind den für die Kundenberatern verantwortlichen Finanzinstituten diesbezügliche organisatorische Massnahmen zu empfehlen (z.B. eine interne Verantwortlichkeitsweisung und/oder eine spezielle FIDLEG-Weisung, Teilnahme an Weiterbildungen oder entsprechende Schulung). Eine Verletzung bzw. Nichteinhaltung der Eintragungsvoraussetzungen könnte auch für das verantwortliche Finanzinstitut unerwünschte Folgen haben, denn die Finanzdienstleister selber unterliegen gemäss Art. 22 FIDLEG der Sicherstellungspflicht, dass für sie nur Kundenberater tätig sind und werden, die im Beraterregister eingetragen sind. Der fehlenden laufenden Überwachung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung ins Beraterregister noch bestehen, wird damit begegnet, dass die Registrierung alle zwei Jahre erneuert werden muss.

Besteht Handlungsbedarf?

Als Finanzdienstleister müssen Sie überprüfen, ob Sie im Rahmen Ihres Geschäftsmodells eine «Finanzdienstleistung» erbringen und somit als eintragungspflichtiger Kundenberater gemäss FIDLEG gelten. Als Faustregel kann gelten, dass eintragungspflichtig diejenige Person ist, welche Anlageberatungsdienstleistungen erbringt, ohne einer Bewilligungspflicht gemäss dem Finanzinstitutsgesetz zu unterliegen, oder diejenige Person die vom Ausland her Finanzdienstleistungen an Kunden in der Schweiz anbietet, es sei denn der betreffende ausländische Finanzdienstleister beschränke sich auf professionelle und institutionelle Kunden. Wie einleitend erwähnt müssen sich Kundenberater bis zum 19. Januar 2021 in einem Beraterregister eintragen lassen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist bis zum 19. Januar 2021 haben sich die eintragungspflichtigen Kundenberater jeweils vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in einem Beraterregister einzutragen und zu diesem Zeitpunkt sind auch die Registrierungsvoraussetzungen zu erfüllen. Falls Sie in Ihrem Finanzinstitut somit eintragungspflichtige Kundenberater haben, sollten Sie diese möglichst bald registrieren. Die dauernde Einhaltung und Überwachung der Eintragungsvoraussetzungen sollten Sie sodann mittels internen Weisungen und allenfalls entsprechenden Vertragsklauseln sicherstellen.