COVID-19 bringt seit Tagen volatile Börsen mit sich, was auch für Fondsleitungen, Initiatoren und Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen eine Herausforderung ist. Einige Fondsprovider beabsichtigen kurzfristige Anpassungen der im Fondsprospekt und Fondsvertrag verankerten Anlagerichtlinien vorzunehmen, um Kursverluste, Rücknahmen und Liquiditätsengpässe einzudämmen. Fondsvertragsänderungen dürfen aber nur vorgenommen werden, wenn die FINMA die Änderungen genehmigt hat und keine Anleger Einwendungen dagegen erhoben haben (30-tägige Einwendungsfrist gemäss Art. 27 Abs. 3 KAG).
Der Bundesrat hat nun aber entschieden, dass die Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren bereits seit dem 21. März 2020 still stehen und dieser Stillstand bis am 19. April 2020 andauert (anstatt 7 Tage vor bzw. 7 Tage nach Ostern). Dieser Stillstand gilt auch für die 30-tägige Einwendungsfrist gemäss Art. 27 Abs. 3 KAG. Möchten Sie heute eine Fondsvertragsänderung publizieren, wird diese frühestens am 20. Mai 2020 (Änderungen vorbehalten) von der FINMA genehmigt bzw. in Kraft gesetzt. Falls Sie kurzfristige Änderungen am Fondsvertrag und Fondsprospekt dennoch vornehmen möchten, sollten Sie sich auf nicht-genehmigungspflichtige Änderungen (welche auch nicht der 30-tägigen Einwendungsfrist unterliegen) beschränken. Wir unterstützen Sie gerne bei einer entsprechenden Analyse.